Berliner Tageblatt - Unfall mit heißem Kaffee in Ferienwohnung auf Wangerooge: Vermieterin haftet nicht

Börse
DAX 1.06% 20232.14
MDAX 1.38% 26821.54
TecDAX 1.27% 3512.57
Goldpreis 1.13% 2674.9 $
Euro STOXX 50 0.82% 4919.02
SDAX 1.83% 13775.62
EUR/USD 0.21% 1.0534 $
Unfall mit heißem Kaffee in Ferienwohnung auf Wangerooge: Vermieterin haftet nicht
Unfall mit heißem Kaffee in Ferienwohnung auf Wangerooge: Vermieterin haftet nicht / Foto: © AFP/Archiv

Unfall mit heißem Kaffee in Ferienwohnung auf Wangerooge: Vermieterin haftet nicht

Nach einem folgenschweren Unfall mit heißem Kaffee in einer Ferienwohnung auf der Nordseeinsel Wangerooge muss die Vermieterin nicht haften. Das Oberlandesgericht im niedersächischen Oldenburg wies nach Angaben vom Montag eine Klage der Feriengäste ab. Dass die Kaffeekanne bei Abschluss des Mietvertrags schon kaputt gewesen sei, sei nicht bewiesen.

Textgröße:

Die Familie mit sechsjähriger Tochter wollte ihre Ferien auf Wangerooge verbringen. Doch schon beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung passierte der Unfall. Die Mutter stellte die Kaffeemaschine an. Als sie den fertigen Kaffee zum Esstisch brachte, löste sich der Henkel.

Der heiße Kaffee ergoss sich über Oberkörper und Arme des Mädchens. Das Kind erlitt schwere Verbrennungen und musste mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus nach Wilhelmshaven gebracht werden. Sie trug voraussichtlich dauerhafte Narben davon, wie das Gericht beschrieb.

Die Familie verklagte die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage aber ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun.

Zwar haften Vermieter grundsätzlich sogar ohne jedes eigene Verschulden, erklärte es - aber nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Einen solchen Mangel konnte die Familie nicht beweisen. Das Gericht befragte einen Sachverständigen, der keine Reparaturspuren an der Kanne fand.

Es stehe auch nicht fest, dass die Kanne bei Vertragsschluss einen Schaden durch Verschleiß oder einen Produktmangel gehabt habe, der zu vorzeitigem Verschleiß führe. Als die Mutter das kalte Wasser in die Maschine füllte, sei die Kanne noch funktionstüchtig gewesen.

Das Gericht konnte nicht mehr aufklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fällt. Die Vermieterin hätte die Kanne auch nicht auf versteckte Schäden untersuchen müssen, erklärte es.

F.Pavlenko--BTB