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Hessischer Reitverein muss keine Behandlungskosten bei regelmäßiger Vorsorge zahlen
Tritt sich ein Pferd auf dem Außengelände eines Reitvereins in Hessen trotz regelmäßiger Sicherheitsmaßnahmen einen Nagel in den Huf, ist das ein allgemeines Lebensrisiko. Der Reitverein muss deswegen keine Behandlungskosten zahlen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag mitteilte. Es wies die Klage einer Pferdebesitzerin zurück. (Az.: 26 U 24/23)
Sie war Besitzerin eines Pferds, das sie seit 2016 auf dem Gelände des Reitvereins untergebracht hatte. Weil es in einen Hufnagel trat und sich verletzte, forderte die Frau vor Gericht nun die Behandlungskosten vom Reitverein zurück. Das Landgericht Limburg lehnte das in erster Instanz ab.
Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Der Verein habe seine Obhutspflicht nicht verletzt, entschieden die Richter. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Ursache für die Verletzung allein im Gefahrenbereich des Vereins lag. Zudem konnte sie nicht beweisen, dass sie das Pferd nach dem Reiten ordnungsgemäß versorgt und beschwerdefrei in die Box gestellt hatte.
Nach Ansicht des Gerichts kümmerte sich der Verein regelmäßig um die allgemeine Sicherheit auf dem Gelände. Für ein allgemeines Lebensrisiko muss der Verein nicht haften.
H.Seidel--BTB