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EuGH und Bundesverwaltungsgericht schließen Abschiebungen nach Italien nicht aus
Ein von Italien ausgesprochener Rücknahmestopp von Asylbewerbern heißt nicht automatisch, dass den Menschen dort systematisch eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht. Solche systemischen Schwachstellen könnten nicht allein deswegen festgestellt werden, weil ein Land die Überstellungen einseitig aussetzt, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied, dass auch Alleinerziehende nach Italien abgeschoben werden dürfen. (Az. C‑185/24 und 1 C 3.24)
Auch der Fall, der dem EuGH vorlag, spielt in Deutschland. Zwei Syrer hatten in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt. Da sie über Italien eingereist waren, ermittelten die deutschen Behörden Italien als zuständig für die Prüfung der Anträge und ersuchten das Land, die beiden Syrer wieder aufzunehmen. Seit einiger Zeit nimmt Italien fast keine Menschen mehr nach den sogenannten Dublin-Regeln zurück.
Auch in diesen Fällen gab es keine Reaktion auf die Anfrage der deutschen Behörden. Diese lehnten die Asylanträge der beiden Syrer daraufhin als unzulässig ab und ordneten die Abschiebung nach Italien an. Dagegen zogen die Asylbewerber vor Gericht. Derzeit liegen ihre Fälle beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster.
Während des Verfahrens erklärte Italien, dass aktuell keine Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stünden. Das Oberverwaltungsgericht fragte den EuGH, wann sogenannte systemische Schwachstellen in einem EU-Staat vorliegen. Die Dublin-Regelungen sehen vor, dass ein Zurückschicken von Asylbewerbern in ein Land unmöglich ist, wenn dort systemische Schwachstellen vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen.
Der EuGH erklärte, es sei zu vermuten, dass jeder EU-Mitgliedsstaat Asylbewerber gemäß der Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention behandle. Ob dennoch eine systemische Schwachstelle vorliege, müsse das Oberverwaltungsgericht konkret prüfen.
In Deutschland hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im vergangenen Monat bereits geurteilt, dass Alleinstehende nach Italien abgeschoben werden dürfen. Am Donnerstag entschied es, dass auch alleinerziehenden Asylbewerberinnen mit minderjährigen Kindern aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohten.
Es sei nicht wahrscheinlich, dass sie dort in extreme Not gerieten und ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Asylanträge dieser Menschen könnten daher in Deutschland als unzulässig abgelehnt werden. Das Bundesverwaltungsgericht klärte mit seinem Urteil die Situation, die mehrere Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt hatten.
A.Gasser--BTB