Berliner Tageblatt - Nitratbelastung: Länder müssen mehr für Gewässerschutz an der Ems tun

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Nitratbelastung: Länder müssen mehr für Gewässerschutz an der Ems tun
Nitratbelastung: Länder müssen mehr für Gewässerschutz an der Ems tun / Foto: © AFP/Archiv

Nitratbelastung: Länder müssen mehr für Gewässerschutz an der Ems tun

Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen mehr für den Gewässerschutz der Ems und ihres Umlands tun. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag, womit eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Erfolg hatte. Es ging um den Nitratgehalt im Grundwasser. (Az. 10 C 1.24 und 10 C 5.25)

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Nitrat gelangt vor allem über Düngung ins Grundwasser. Die betroffene Region in Nordwestdeutschland ist durch Landwirtschaft geprägt. Eine zu hohe Nitratkonzentration kann Probleme bei der Trinkwassergewinnung verursachen, da zu viel Nitrat im Körper in potenziell gesundheitsschädliche Stoffe umgewandelt werden kann. Laut deutschem Nitratbericht 2024 wurden in den Jahren 2020 bis 2022 an jeder vierten Messstelle die EU-weit festgelegten Grenzwerte überschritten.

Auf die DUH-Klage hin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Lüneburg Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen im Jahr 2023 dazu, beim Gewässerschutz nachzubessern. Eine Fristverlängerung bis 2027 sei unwirksam. Dagegen wandten sich die Länder an das Bundesverwaltungsgericht. Dort hatte ihre Revision aber nun größtenteils keinen Erfolg.

Es ging um das sogenannte Verschlechterungsverbot und die Verpflichtung zur Trendumkehr. Zur Beurteilung, ob sich die Lage verschlechtert, kommt es dem Gericht zufolge auf jede einzelne Überwachungsstelle an. Diese müssten repräsentativ für einen Großteil des Grundwassers sein. Die Länder hätten keine Auswirkungsprognose ihrer Maßnahmen erstellt, die dies berücksichtige.

Außerdem müssen menschlich verursachte Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden. Im Bereich der Ems betrifft dies auf deutschem Gebiet zwei Grundwasserkörper. Auch hier gebe es keine aussagekräftige Prognose, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.

In einem Punkt hatte es eine Frage zum Europarecht, die es dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorlegte. Dieser soll entscheiden, ob eine Fristverlängerung zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerts für Nitrat schon dann unwirksam ist, wenn sie nicht ausreichend dargelegt und erläutert wurde.

J.Bergmann--BTB