Berliner Tageblatt - Urteil: Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP in bestimmten Fällen nicht zahlen

Börse
EUR/USD -0.03% 1.0513 $
DAX 1.06% 20232.14
SDAX 1.83% 13775.62
Euro STOXX 50 0.82% 4919.02
TecDAX 1.27% 3512.57
MDAX 1.38% 26821.54
Goldpreis 0.73% 2673.3 $
Urteil: Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP in bestimmten Fällen nicht zahlen
Urteil: Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP in bestimmten Fällen nicht zahlen / Foto: © AFP/Archiv

Urteil: Krankenkasse muss Hautstraffungs-OP in bestimmten Fällen nicht zahlen

Wer stark an Gewicht verliert und überschüssige Hautfalten operativ entfernen lassen will, kann die Kosten dafür nicht immer über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass dies eine notwendige Krankenbehandlung ist, wie das hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt am Mittwoch mitteilte. Bei überschüssigen Hautfalten ist das nur der Fall, wenn schwerwiegende Hautveränderungen vorliegen. (Az.: L 1 KR247/22)

Textgröße:

Eine 47-Jährige mit starkem Übergewicht hatte sich im Ausland einer Schlauchmagenoperation unterzogen. Anschließend nahm sie 43 Kilogramm ab. Wegen der daraufhin entstandenen Hautfalten und der sogenannten Fettschürze beantragte sie bei der gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Operation zur Hautstraffung. Dies lehnte die Kasse ab, weil der Eingriff keine notwendige Krankenbehandlung gewesen sei.

Die Frau habe keinen Anspruch auf die Kostenübernahme, entschied nun der Senat des LSG und gab der gesetzlichen Krankenkasse damit Recht. Hautfalten haben nur dann einen Krankheitswert, wenn dauerhaft therapieresistente Hautreizungen wie Pilzbefall oder Entzündungen vorliegen. Auf die Klägerin treffe das nicht zu. Auch sei die Frau nicht schwerwiegend entstellt.

M.Furrer--BTB