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Teilnahme an Potsdamer Geheimtreffen rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
Allein die Teilnahme an dem Potsdamer Geheimtreffen zur sogenannten Remigration rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Köln am Mittwoch und erklärte die von der Stadt Köln gegenüber einer Angestellten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen für unwirksam. Dem Gericht zufolge hat die Klägerin aufgrund ihrer Position "keine gesteigerte politische Treuepflicht" gegenüber ihrem öffentlichen Arbeitgeber. (17 Ca 543/24)
Die 64-Jährige nahm im vergangenen November an einem Treffen von AfD-Politikern, Mitgliedern der rechtskonservativen Werteunion, Rechtsextremen und Unternehmern in Potsdam teil,bei dem nach Recherchen des Netzwerks Correctiv unter anderem die Vertreibung von Millionen Menschen mit Zuwanderungsgeschichte aus Deutschland besprochen worden sein soll. Dies sorgte bundesweit für Empörung.
Die Klägerin, die seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt ist und zuletzt zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umweltamt war, gehört der konservativen Werteunion an und war zwischenzeitlich stellvertretende Bundesvorsitzende.
Die Stadt Köln sprach der Mitarbeiterin mehrere außerordentliche Kündigungen aus und begründete dies damit, dass sie durch ihre Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlichen Rechtsextremen und den dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.
Das Arbeitsgericht folgte dem nicht. Die Klägerin unterliege aufgrund ihrer Tätigkeit nur einer sogenannten einfachen und keiner gesteigerten politischen Treuepflicht. Damit entfalle ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, entschied das Gericht. Die Treuepflicht für Beamte besagt unter anderem, dass diese für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes eintreten müssen.
Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von der Stellung und dem Aufgabengebiet des jeweiligen Arbeitnehmers abhängig, erklärte das Arbeitsgericht. Danach schulde ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für das Funktionieren seiner Arbeit unabdingbar sei.
Diese einfache Treuepflicht wird dem Gericht zufolge erst dann verletzt, wenn derjenige verfassungsfeindliche Ziele aktiv fördert oder verwirklicht. Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der dort besprochenen Beiträge befunden habe.
Eine weitere außerordentliche Kündigung vom März erklärte das Arbeitsgericht ebenfalls für unwirksam. Der Vorwurf, die 64-Jährige habe im Zuge eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, treffe nicht zu. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
R.Adler--BTB