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EuGH-Gutachten: Bei Diskriminierungsklage von Frauen nur betroffene Gruppe prüfen
Bei möglicher Diskriminierung von Teilzeitkräften wegen des Geschlechts muss ein nationales Gericht nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) das Geschlechterverhältnis in dieser betroffenen Gruppe prüfen. Dagegen spiele es keine Rolle, wie das Geschlechterverhältnis unter den Vollzeitbeschäftigten sei, argumentierte Generalanwalt Athanasios Rantos in seinem am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Gutachten. (Az. C-184/22 und C-185/22)
Ein Urteil ist das noch nicht. Die Richterinnen und Richter orientieren sich bei ihrer Entscheidung aber häufig am Gutachten des Generalanwalts. Im konkreten Fall geht es um Fragen, die das deutsche Bundesarbeitsgericht dem EuGH gestellt hat. Es muss über die Klage von zwei Pflegehelferinnen entscheiden. Sie arbeiten in Teilzeit von 40 beziehungsweise 80 Prozent und bekommen - anders als Vollzeitkräfte - keine Überstundenzuschläge.
Vor Gericht wollen sie erreichen, dass ihnen Freizeit gutgeschrieben wird und sie außerdem eine Entschädigung bekommen. Sie argumentieren, dass sie erstens als Teilzeitbeschäftigte diskriminiert würden und zweitens mittelbar als Frauen, da ihr Arbeitgeber vor allem Frauen in Teilzeit einsetze. Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH dazu verschiedene Fragen vor. Wann dieser sein Urteil verkündet, ist noch nicht bekannt.
O.Bulka--BTB