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Urteil: Unternehmen darf Smiley-Kroketten nicht verkaufen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit um Kartoffelkroketten in Form eines Smileys zugunsten eines weltweit agierenden Lebensmittelherstellers entschieden. Einem Konkurrenz-Unternehmen untersagte das Gericht den Verkauf von Tiefkühl-Kartoffelprodukten dieser Art, wie es am Donnerstag mitteilte. Die besondere Form des Produkts wird demnach als Hinweis auf das Hersteller-Unternehmen verstanden und ist deshalb besonders geschützt. (Az.: I-20 U 33/24)
Startpunkt für den Rechtsstreit um die Smiley-Kroketten war den Angaben zufolge die Lebensmittelmesse Anuga im Jahr 2017. Auf dieser bewarb das nun unterlegene Unternehmen ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt "in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern", wie das Gericht mitteilte. Damit zog es den Unmut des nun siegreichen internationalen Lebensmittelkonzerns auf sich, welches die Kartoffelprodukte mit dem Lächeln bereits seit über 25 Jahren verkauft.
Zudem sicherte sich das Unternehmen den Markenschutz für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union. Das Landgericht Düsseldorf untersagte daher bereits im November 2017 auf Antrag des Konzerns den Verkauf des Produktes durch das andere Unternehmen und bestätigte in diesem Jahr die entsprechende einstweilige Verfügung.
Die Berufung dagegen wies der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun ab. Die Kartoffelprodukte seien "unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt" worden. Bei der Smiley-Form handele es sich nicht um ein "rein dekoratives Element", sondern um einen Hinweis darauf, "von welchem Unternehmen das Produkt stamme". Es könnte also zu Verwechslungen kommen.
Das Urteil ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig.
E.Schubert--BTB